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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kohler & Kohler GmbH

 

 

Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Dienstleistungen der Kohler & Kohler GmbH (nachfolgend «Firma») im Zusammenhang mit gebäudetechnischen Leistungen und Serviceleistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des entsprechenden Vertrags, d.h. sowohl für Beratungs-, Planungs- und Überwachungsdienstleistungen als auch für Ausführungsarbeiten wie Lieferungen, Installationen, Umbauarbeiten, Reparaturen, Servicearbeiten und Wartung. Die AGB kommen zur Anwendung, wenn sie dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von der Firma beiliegen oder anderweitig als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von der Firma ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

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Angebot, Lieferung und Umfang der Leistungen

Angebot und Projekt basieren auf den Angaben des Kunden

 

Angebote der Firma sind, sofern nichts anderes angegeben 30 Kalendertage ab Ausgabedatum gültig. 

 

Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (m, Stk. etc.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Firma gemachte Angebot. 

 

Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. 

 

Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf Gefahr des Bestellers. 

 

Die Firma übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. 

 

Die Firma verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der unterschriebenen Offerte festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen abzunehmen und zu bezahlen. 

 

Die Firma beginnt mit den Lieferungen und der Montage erst, wenn die Vorkasse Material durch den Kunden geleistet wurde. Ob eine Anzahlung fällig ist, ist dem Angebot zu entnehmen.

 

Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet. 

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein netto exkl. MWST. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel sind vorbehalten. 

 

Die Zahlungen für gebäudetechnische Leistungen sind ohne jeden Abzug gemäss dem im Angebot angegebenen Zahlungskonditionen zu leisten. Üblicherweise:

- eine Zahlung bei Vertragsabschluss;

- eine Zahlung mit der Schlussrechnung;

- weitere Zahlungen im Verhältnis der geleisteten Arbeit zur Gesamtleistung.

Für Serviceleistungen sind die Zahlungen ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig. Es gelten die ortsüblichen Stundentarife sowie Fahrzeugkosten pro Auftrag. Hin- und Rückweg geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Firma Anrecht auf 5% Verzugszins sowie 

Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. 

 

Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Firma das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. 

 

Prüfung, Mängelrüge und Abnahme 

Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt oder Abholung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für alle Dienstleistungen sowie für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessene Zeit. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert. 

 

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der Firma eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Für nicht erkennbare Mängel haftet die Firma im Rahmen der Gewährleistung jedoch nur, sofern solche Mängel sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

 

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

 

Gewährleistung 

Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme. Für Produkte- und Materiallieferungen von Drittherstellern gelten, die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer. 

 

Sofern durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderung-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, entfällt die Gewährleistung der Firma an den betroffenen Teilen vollumfänglich. Zudem sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn Vorschriften und/oder Benutzeranleitungen der Anlage bzw. des Werks oder von Komponenten

oder des Zubehörs nicht eingehalten werden oder eine vertragswidrige Nutzung vorliegt. 

 

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen in Bezug auf Mängel, die entstehen oder gerügt werden, während der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen an die Firma in Verzug ist

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Eigentums- und Immaterialgüterrecht und Lizenzen

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern. 

Abweichungen bedürfen eine entsprechende Vereinbarung.

 

Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt diese gelesen und verstanden zu haben. Die Firma haftet nicht für Forderungen Dritter oder Herstellern auf Grund Nicht-Einhaltens derer Lizenzbestimmungen. 

 

Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe 

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die Firma die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten.

 

Durchbrüche, Kernbohrungen, Schlitze 

Die Firma lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. 

 

Haftung 

Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. 

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Diebstahl 

Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen. 

 

Zusätzliche Bestimmungen bei Solaranlagen

Die Firma übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen.

 

Die Offerte wird auf Basis einer Grobanalyse des Gebäudes (rein visuellen Besichtigung) erstellt. Sollte die Leistung erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei der Grobanalyse nicht erkennbar waren (bei Solaranlage namentlich: asbesthaltige Materialien, unübliche Dachkonstruktion, spezielle Bauzone, spezielle und neue Netzanforderungen, so ist die Firma berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine neue, revidierte Offerte zuzustellen. Der Kunde kann diesfalls wählen, ob er die revidierte Offerte annehmen oder keinen neuen Vertrag eingehen möchte. Angefallene Arbeiten und Aufwendungen werden bei Rücktritt des Vertrags dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

Für die zugekauften Komponenten wie z.B. Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme, Solarmodule, etc. leistet die Firma nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg. Die Firma überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und er wird die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.

 

Gebäudestatik 

Die Firma geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet vor Vertragsabschluss auf andere/spezielle Bauweisen hinzuweisen. Mit der Statik-Berechnung überprüft die Firma nur die von ihren verbauten Materialien (z.B. Unterkonstruktion, Module) und nicht die gesamte Gebäudestatik. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage (Solarmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, etc.) im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und akzeptiert diese auch.

 

 

Datenschutz und Geheimhaltung 

Die Firma verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält streng vertraulich. (Insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.) Aus Gründen der Sicherheit sind, im Interesse des Anlagenbesitzers durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden. 

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Schlussbestimmungen

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Besteller werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma. Die Firma behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen. 

 

Die Firma behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

 

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